Satzung

TURNVEREIN BOMMERSHEIM 1891 E.V.

§ 1: Name und Sitz
Der 1891 gegründete Verein führt den Namen TURNVEREIN BOMMERSHEIM 1891 E.V. Der Verein hat seinen Sitz in Oberursel. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg unter der Nummer VR 345 eingetragen.
§ 2: Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der TVB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Aufgabe des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3: Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
zu a)
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die Satzung des Vereins anzuerkennen.
zu b)
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand oder die Jahreshauptversamm-
lung solche Personen ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Bei einer 50-jährigen Mitgliedschaft tritt die Ehrenmitgliedschaft automatisch in Kraft. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4: Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Er wird durch den Vorstand genehmigt. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge auf Mitgliedschaft ohne Begründung abzulehnen. Die Ablehnung bedarf der Schriftform.
(2) Eine besondere Eintrittsbestätigung erfolgt nicht.
(3) Mitglieder unter 18 Jahren haben mit dem Aufnahmeantrag eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch Auflösung des Vereins
(4) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Beschluss des Vorstands, ohne dass hierfür besondere Gründe erforderlich sind. Bei diesem Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des erweiterten Vorstands erforderlich.

§ 5 : Beiträge
(1) Die Höhe der Beiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bleibt ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand, so kann es ausgeschlossen oder es kann ihm eine Zahlungsfrist gewährt werden. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, in besonderen Fällen auf Antrag Vergünstigungen oder Befreiung von der Beitragszahlung zu gewähren.
(2) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis- Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID : DE76ZZZ00000220052 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 15. Februar ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

§ 6: Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung
b) der Vorstand
(2) Jahreshauptversammlung
Der 1. oder der 2. Vorsitzende berufen alljährlich die Jahreshauptversammlung ein, zu der alle ordentlichen- und Ehrenmitglieder spätestens 7 Tage vorher eingeladen sein müssen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Berichte des Vorsitzenden und der Mitarbeiter
b) Anträge
c)Verschiedenes
Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Bei besonderen Anlässen kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 7: Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand und
b) dem erweiterten Vorstand
Zu a) 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, 1.Kassierer und der Sportkoordinator.
Zu b) 2. Kassierer, Beisitzer und Abteilungsleiter
(1) Es ist möglich, Posten in Personalunion zu besetzen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Geschäftsführung des Vereins wird durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands wahrgenommen, das jedoch bei allen wichtigen Entscheidungen den Beschluss des Vorstands einzuholen hat. Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. In den Jahren mit gerader Jahreszahl der 1. Vorsitzende und der 1. Kassierer, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Sportkoordinator. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden jährlich gewählt.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfinden. Der Vorstand bleibt nach Ende des Geschäftsjahres solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Beschlussfähig ist der Vorstand mit drei anwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.
(6) Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen, denen jedes ordentliche und Ehrenmitglied angehören kann.
(7) Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bzw. die Ehrenamtspauschale gezahlt wird.
(8) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

§ 8: Kassenprüfer
Von der Jahreshauptversammlung werden mindestens 2 Kassenprüfer gewählt. Diese haben die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und alljährlich in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 9: Ehrungen
Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann der Vorstand oder die Jahreshauptversammlung eine Ernennung zum Ehrenmitglied beschließen (siehe auch § 3) Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Jahreshauptversammlung erfolgen. Ordentliche Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand nach fünfjähriger Mitarbeit mit der Vereinsnadel in Silber oder Gold ausgezeichnet werden.

§ 10: Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dieses beantragt und die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der entsprechenden Anträge und ihrer Begründung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung in Oberursel zu verwenden hat.

Die Satzungsänderung im § 10, 2. Absatz, wurde aufgrund der Anlage zum Schreibens des Finanzamtes Bad Homburg vom 27.05.2019 in der Vorstandssitzung am 26.06.2019 im Vereinsheim des TV Bommersheim, Im Himmrich 11, 61440 Oberursel, beschlossen. Diese Vorgehensweise ist im § 7, Ziffer 8 der Satzung des TV Bommersheim geregelt.

» Download der Vereinssatzung

Oberurseler Sportverein